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1 %-Regelung gilt nicht für zur Privatnutzung ungeeignete Dienstwagen

Einem Arbeitnehmer eines Unternehmens für Heizungs- und Sanitärbedarf war ein zweisitziger Kastenwagen (Werkstattwagen) überlassen worden. Das Fahrzeug war mit einem fensterlosen Aufbau mit Materialschränken und -fächern sowie Werkzeug ausgestattet und mit einer auffälligen Beschriftung versehen. Aufgrund einer Lohnsteuer-Außenprüfung setzte das Finanzamt für die private Nutzung dieses Wagens einen Nutzungswert nach der 1 %-Regelung an. Der Bundesfinanzhof entschied nun, dass sog. Werkstattwagen nach ihrer Bauart und Ausstattung typischerweise so gut wie ausschließlich nur zur Beförderung von Gütern bestimmt sind. Ein Fahrzeug dieser Art werde allenfalls gelegentlich und ausnahmsweise auch für private Zwecke eingesetzt. Ob dies der Fall ist, ist im Einzelnen vom Finanzamt festzustellen. Zwar spricht bei Überlassung eines Dienstwagens an einen Arbeitnehmer aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung der Beweis des ersten Anscheins für eine auch private Nutzung, die nach der 1 %-Regelung zu versteuern ist. Dies gilt jedoch nicht bei Fahrzeugen, die typischerweise nicht zum privaten Gebrauch geeignet sind. Bei derartigen Fahrzeugen findet die 1 %- Regelung keine Anwendung.

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