Abschreibung eines Windparks
Ungeklärt war bisher, wie Windkraftanlagen abzuschreiben sind, wenn mehrere dieser Anlagen in einem sogenannten Windpark als technischer Verbund aufgestellt sind.Der Bundesfinanzhof hat hierzu entschieden, dass die folgenden Gegenstände als jeweils selbständige Wirtschaftsgüter zu beurteilen sind:• Jede einzelne Windkraftanlage bestehend aus Turm, Rotor, Generatorgondel, Transformator, Niederspannungsverkabelung,• die mehrere Windkraftanlagen verbindende Mittelspannungsverkabelung einschließlich der Übergabestation zum Hochspannungsnetz.• die Zuwegung. Entgegen der Meinung der Finanzverwaltung ist für alle diese Wirtschaftsgüter eine einheitliche Abschreibungszeit (AfA) anzusetzen. Dies folgt daraus, dass sie technisch aufeinander abgestimmt sind und einer einheitlichen Bau- und Betriebsgenehmigung unterworfen sind. Nach den Abschreibungstabellen der Finanzverwaltung waren unterschiedliche Nutzungsdauern anzusetzen. Die Abschreibungszeit richtet sich nach der Nutzungsdauer der den Windpark prägenden Windkraftanlagen (im Urteilsfall 12 bzw. 16 Jahre).