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Anschaffung von Allergiebettzeug ohne amtsärztliches Attest
Die Aufwendungen für Allergiebettzeug können als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Hierfür ist Voraussetzung, dass die medizinische Notwendigkeit der Anschaffung durch ein vorher erstelltes amtsärztliches Attest nachgewiesen wird. Eine fachärztliche Empfehlung genügt nicht. (Bundesfinanzhof)