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Auflösung von nach früherem Recht gebildeten Ansparrücklagen nur zum Ende des Wirtschaftsjahres

Bilanzierende Unternehmer konnten in Wirtschaftsjahren, die bis zum 17.8.2007 (Inkrafttreten des Unternehmenssteuerreformgesetzes) endeten, für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines neuen beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens eine den Gewinn mindernde Rücklage bilden. Diese Rücklage musste bzw. muss gewinnerhöhend aufgelöst werden, wenn sie am Ende des zweiten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahres noch vorhanden ist; dabei ist der Gewinn im Wirtschaftsjahr der Auflösung um 6 % des aufgelösten Rücklagebetrages für jedes volle Wirtschaftsjahr zu erhöhen, in dem die Rücklage bestanden hat. Diese Regelungen gelten für Unternehmer, die ihren Gewinn durch Überschussrechnung ermitteln, entsprechend mit der Maßgabe, dass die Bildung der Rücklage als Betriebsausgabe (Abzug) und ihre Auflösung als Betriebseinnahme (Zuschlag) zu behandeln ist. Der Zeitraum zwischen Abzug und Zuschlag gilt als Zeitraum, in dem die Rücklage bestanden hat. Bislang war streitig, ob dieser Zuschlag dadurch vermieden werden kann, dass die Rücklage unterjährig aufgelöst wird. Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass dies nicht möglich ist. Dies gilt gleichermaßen für Gewinnermittlung durch Überschussrechnung wie bei Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich (Bilanzierung). Eine Auflösung der Ansparrücklage ist nur zum Ende eines Wirtschaftsjahres möglich. Anmerkung: In Wirtschaftsjahren, die nach dem 17.8.2007 enden, kann statt der Bildung einer Ansparrücklage der sog. Investitionsabzugsbetrag von den zukünftigen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten eines neuen beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens gewinnmindernd abgezogen werden. Unterbleibt die Investition, wird der Abzug in vollem Umfang gewinnerhöhend rückgängig gemacht. Die sich dadurch ergebende Steuernachzahlung ist mit 6 % jährlich zu verzinsen.

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