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Aufteilungsmaßstab bei gebäudebezogenen Aufwendungen

Können Aufwendungen bei einem Gebäude, das für eigene und fremde Wohnzwecke genutzt wird, nicht eindeutig zugeordnet werden, sind sie regelmäßig nach dem Verhältnis der eigengenutzten Wohn-/Nutzflächen des Gebäudes zu denen, die der Vermietung und damit der Einkünfteerzielung dienen, als Werbungskosten zu berücksichtigen. Eine andere Aufteilung kommt selbst dann nicht in Betracht, wenn früher die Nutzungswertbesteuerung für die eigengenutzte Wohnung Anwendung fand. Eine Aufteilung der Aufwendungen entsprechend dem früheren Verhältnis der erzielten Miete und dem zu versteuernden Mietwert ist nicht möglich. (Bundesfinanzhof)

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