Aktuelles

Ausbildungsplatzsuche: Kindergeldanspruch kann bei vorübergehender Erkrankung des Kindes fortbestehen

Volljährige Kinder werden kindergeldrechtlich unter anderem dann noch bis zu ihrem 25. Geburtstag berücksichtigt, wenn sie für einen Beruf ausgebildet werden. Das rein formale Bestehen eines Ausbildungsverhältnisses reicht allerdings hierfür nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht, es müssen vielmehr ernsthafte und nachhaltige Ausbildungsmaßnahmen erkennbar sein.

Volljährige Kinder können zudem kindergeldrechtlich bis zu ihrem 25. Geburtstag berücksichtigt werden, wenn sie eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen oder fortsetzen können. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung darf der Beginn der Ausbildung nicht an anderen Umständen als dem Mangel eines Ausbildungsplatzes scheitern. Keine Anerkennung kommt daher in Betracht, wenn der Ausbildungsbeginn daran scheitert, dass das Kind die Voraussetzungen für die angestrebte Berufsausbildung gar nicht erfüllt oder es aufgrund ausländerrechtlicher Gründe keine Berufsausbildung aufnehmen kann.

Ist ein Kind krankheitsbedingt nicht in der Lage, sich ernsthaft um eine Ausbildungsstelle zu bemühen bzw. sie zum nächstmöglichen Zeitpunkt anzutreten, kann es nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) aber gleichwohl kindergeldrechtlich wegen Ausbildungsplatzmangels berücksichtigt werden, wenn es sich um eine vorübergehende Erkrankung handelt. Von einer solchen ist auszugehen, wenn sie im Hinblick auf die ihrer Art nach zu erwartende Dauer mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht länger als sechs Monate dauert. Darüber hinaus setzt die kindergeldrechtliche Berücksichtigung voraus, dass das erkrankte Kind weiterhin ausbildungswillig ist. Zum Nachweis der fortbestehenden Ausbildungswilligkeit des Kindes können nach dem BFH-Urteil insbesondere folgende Nachweise anerkannt werden:

  • Schriftliche Erklärung, sich unmittelbar nach Wegfall der gesundheitlichen Hinderungsgründe um eine Berufsausbildung zu bemühen, sie zu beginnen oder fortzusetzen.
  • Nachweis darüber, dass das Kind während seiner Krankheit mit der früheren Ausbildungseinrichtung in Kontakt getreten ist und sich konkret über die Wiederaufnahme der Ausbildung nach dem Krankheitsende informiert hat.
  • Nachweis darüber, dass sich das Kind an eine neue Ausbildungseinrichtung oder die Ausbildungsvermittlung der Agentur für Arbeit mit dem Ziel gewandt hat, eine Ausbildung nach Erkrankungsende aufzunehmen.
Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 08/2022)

Mandanteninformationen abonnieren

Sie erhalten unverbindlich aktuelle Informationen zu Steuern und Recht