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Außergewöhnliche Belastungen: Insolvenzverwaltervergütung ist nicht abziehbar

Wenn ein Steuerzahler zwangsläufig höhere Kosten tragen muss als die überwiegende Zahl anderer Steuerzahler gleicher Einkommensverhältnisse und gleichen Familienstands, lassen sich die Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen in der Einkommensteuererklärung absetzen.

Zwangsläufig sind Aufwendungen, denen man sich aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Hierzu können beispielsweise Krankheits- und Pflegekosten, Sanierungskosten oder Unterhaltzahlungen gehören.

Der Bundesfinanzhof hat jetzt entschieden, dass Insolvenzverwaltervergütungen nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind. Sie sind zwar aus dem Vermögen des Insolvenzschuldners geleistet worden und damit belastende Aufwendungen, es fehlt nach Gerichtsmeinung aber an der Außergewöhnlichkeit der Kosten. Die Bundesrichter wiesen darauf hin, dass die Überschuldung von Privatpersonen kein gesellschaftliches Randphänomen ist und Insolvenzverfahren daher keineswegs unüblich sind. Bis Ende 2019 haben rund 2,13 Millionen Privatpersonen das vereinfachte (Verbraucher-)Insolvenzverfahren durchlaufen und waren somit - wie der Kläger im konkreten Fall - der Kostenpflicht des Verfahrens ausgesetzt.

Hinweis: Erkennt das Finanzamt allgemeine außergewöhnliche Belastungen an, so wirkt sich nicht der komplette Betrag steuermindernd aus, denn Steuerzahler müssen einen Eigenanteil, die sogenannte zumutbare Belastung, selbst tragen. Wie hoch dieser Anteil ist, drückt sich in einem prozentualen Anteil am Gesamtbetrag der Einkünfte aus. Verheiratete Steuerzahler sowie Steuerzahler mit Kindern werden hier günstiger gestellt als Unverheiratete und Kinderlose.

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 05/2022)

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