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Auszahlung von Kindergeld an Sozialleistungsträger

Kommt der Sozialleistungsträger überwiegend für die Kosten der Unterbringung des Kindes in der Pflegeeinrichtung auf, kann die Familienkasse das Kindergeld ganz oder teilweise an ihn abzweigen, anstatt es an den Kindergeldberechtigten auszuzahlen. Die Entscheidung darüber steht in ihrem Ermessen. Eine Abzweigung unterbleibt bei einem volljährigen behinderten Kind, das überwiegend auf Kosten des Sozialleistungsträgers in einer Pflegeeinrichtung untergebracht ist, wenn der Kindergeldberechtigte zusätzliche Aufwendungen für das Kind mindestens in Höhe des Kindergeldes erbringt. Zu berücksichtigen ist hierbei nicht nur der Barunterhalt in Form des Kostenbeitrags, sondern auch die übrigen tatsächlich für das Kind entstandenen Aufwendungen, hat der Bundesfinanzhof entschieden. In dem zu beurteilenden Fall leistete der Sozialleistungsträger für die Unterbringung des Kindes in der Pflegeeinrichtung Eingliederungshilfe. Die kindergeldberechtigte Mutter wurde nur zu einem monatlichen Kostenbeitrag von 46 € herangezogen. Außerdem entstanden ihr Aufwendungen für ein Zimmer, das sie in ihrem Haus für Besuche ihrer Tochter vorhielt, ferner Übernachtungskosten, wenn sie das Kind in der Pflegeeinrichtung besuchte, sowie Kosten für gelegentliche Geschenkpakete und sonstige Zuwendungen. Nach Auffassung des Sozialleistungsträgers war das Kindergeld (abzüglich des Kostenbeitrags der Mutter) an ihn abzuzweigen, da er mehr als die Hälfte der Kosten für die Pflegeeinrichtung trage. Die freiwilligen zusätzlichen Betreuungsaufwendungen der Mutter, die nicht der Erfüllung der gesetzlichen Unterhaltspflicht dienten, seien bei der Entscheidung über die Abzweigung nicht zu berücksichtigen. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs war die volle Auszahlung des Kindergeldes an die Mutter ermessensgerecht.

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