Aktuelles

Beiträge zur Instandhaltungsrücklage

Die Beiträge der einzelnen Wohnungseigentümer zur Instandhaltungsrücklage fließen zwar mit der Zahlung aus ihren jeweiligen frei verfügbaren Vermögen ab. Sie sind jedoch zunächst ein Teil des Verwaltungsvermögens der Wohnungseigentümergemeinschaft. Sie können daher beim einzelnen Wohnungseigentümer bei vermieteten Wohnungen erst dann als Werbungskosten abgezogen werden, wenn der Verwalter sie für die Wohnungseigentümergemeinschaft für die Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums oder für andere Maßnahmen verausgabt, die durch die Erzielung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung veranlasst sind. An dieser Beurteilung hat sich nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs auch nichts durch das Gesetz zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes im Jahr 2007 geändert. Dies entspricht der Auffassung der Finanzverwaltung.

Mandanteninformationen abonnieren

Sie erhalten unverbindlich aktuelle Informationen zu Steuern und Recht