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Doppelte Haushaltsführung bei ledigen Arbeitnehmern

Ein lediger Arbeitnehmer kann die Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung geltend machen, wenn er neben der Wohnung am Beschäftigungsort noch einen eigenen (Haupt-)Hausstand unterhält. Hierfür ist es erforderlich, dass sich der Arbeitnehmer sowohl persönlich als auch finanziell an der Führung dieses Hausstandes maßgeblich beteiligt. Der eigene Hausstand kann sich auch in einer von der Lebenspartnerin angemieteten Wohnung befinden. Der Arbeitnehmer muss sich in diesem Fall in einem Umfang an der Haushaltsführung beteiligen, dass daraus auf eine gemeinsame Haushaltsführung geschlossen werden kann. Finanziell muss sich der Arbeitnehmer zwar nicht zwangsläufig an der Wohnungsmiete, aber zumindest maßgeblich an den übrigen Kosten der Haushaltsführung beteiligen. (Bundesfinanzhof)

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