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Einfuhrumsatzsteuer: Zur Wertgrenze für anmeldepflichtige Waren
Reisende, die aus Drittländern nach Deutschland einreisen, müssen für mitgebrachte Waren Einfuhrabgaben zahlen, wenn deren Wert bestimmte Beträge übersteigt. Bei Flug- und Seereisen sind dies insgesamt 430 € (ansonsten 300 €, bzw. 175 € bei Personen unter 15 Jahren). Bei dieser Wertgrenze handelt es sich nicht um einen Freibetrag, der anteilig vom Zollwert der eingeführten Ware abgezogen werden könnte. Der Wert einer Ware darf bei der Anwendung der Wertgrenzen nicht aufgeteilt werden. Die Ware unterliegt mit ihrem gesamten Zollwert der Einfuhrabgabenerhebung. Die Wertgrenze kann auch nicht mit der Anzahl der zusammen einreisenden Personen multipliziert werden. Die (unteilbare) Wertgrenze steht nur jedem Reisenden einzeln zu. (Finanzgericht Düsseldorf)