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Erlass der Umsatzsteuer bei irrtümlich angenommener steuerfreier Ausfuhrlieferung

Ein Unternehmer betrieb im Grenzgebiet zu Polen einen Supermarkt. Einige polnische Staatsbürger sammelten in Einkaufswagen liegen gebliebene Kassenbons ein. Sie fälschten Ausfuhrnachweise und spiegelten dem Unternehmer Einkäufe und Ausfuhren vor. Sie erhielten von diesem die Umsatzsteuer erstattet. Da die Voraussetzungen für eine steuerfreie Ausfuhrlieferung nicht vorlagen, hätte der Unternehmer die Umsätze an sich versteuern müssen. Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Umsatzsteuer in einem derartigen Fall aus Billigkeitsgründen zu erlassen sein kann. Voraussetzung ist, dass der Unternehmer bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes nicht erkennen konnte, dass es sich aufgrund der gefälschten Ausfuhrpapiere nicht um eine steuerfreie Ausfuhrlieferung handelte. Er muss alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen haben, um sicherzustellen, dass die von ihm getätigten Umsätze nicht zu einer Beteiligung an einer Steuerhinterziehung führen. Hierfür gelten strenge Maßstäbe.

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