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Fortbildungsveranstaltung: Gewährung von Mahlzeiten

Mahlzeiten, die der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer anlässlich einer Auswärtstätigkeit (Fortbildungsveranstaltung) gewährt, sind nach einem Beschluss des Bundesfinanzhofs nicht mit den Werten nach der Sachbezugsverordnung, sondern mit den tatsächlichen Kosten als Vorteil anzusetzen. Dies hat zur Folge, dass die Freigrenze von derzeit 44 € pro Monat für bestimmte geldwerte Vorteile anwendbar ist. Der geldwerte Vorteil mindert sich jedoch noch insoweit, als der Arbeitgeber für die Auswärtstätigkeit steuerfreie Verpflegungspauschalen hätte zahlen können. Diese Pauschalen kommen auch zum Ansatz, wenn der Arbeitgeber keine Pauschalen zahlt, sondern die Verpflegung in Natur gewährt. Dies kann im Einzelfall dazu führen, dass die Freigrenze unterschritten wird, obwohl an sich die Essen einen höheren Wert hatten. Hinweis: Nach den Lohnsteuerrichtlinien sind Mahlzeiten, die anlässlich einer Auswärtstätigkeit gewährt werden, mit den amtlichen Sachbezugswerten anzusetzen (2009 für ein Mittag- oder Abendessen 2,73 €), wenn der Wert der Mahlzeit 40 € nicht übersteigt. Dies gilt auch für Mahlzeiten bei einer Bildungsmaßnahme. Die Verpflegungspauschalen werden dadurch nicht gemindert. Je nach Sachverhalt kann dies zu günstigeren Ergebnissen führen. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Finanzverwaltung zu dem Beschluss stellen wird.

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