Aktuelles

Für Arbeitgeber und -nehmer

Der sog. Übungsleiterfreibetrag von 2.100 € für bestimmte nebenberufliche Tätigkeiten kann auch bei einer Tätigkeit für eine juristische Person öffentlichen Rechts beansprucht werden, die in einem anderen Staat der EU ansässig ist. Entsprechendes gilt für den Freibetrag von 500 € für bestimmte nebenberufliche gemeinnützige Tätigkeiten, für die nicht schon der vorgenannte Übungsleiterfreibetrag in Betracht kommt. (für alle noch offenen Veranlagungen) Es wurde ein neuer Freibetrag von 500 € im Jahr eingeführt für Leistungen des Arbeitgebers zur betrieblichen Gesundheitsförderung, wenn diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Begünstigt sind u.a. Maßnahmen zur Reduzierung von Bewegungsmangel, Vermeidung von Fehlernährung, zur Stressbewältigung, zur Entspannung, Entwöhnung von Nikotin und Alkohol. Der Freibetrag kann auch für Zuschüsse zu extern durchgeführten Maßnahmen gewährt werden, nicht jedoch für Zuschüsse zu Mitgliedsbeiträgen an Sportvereine. (ab 2008)

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