Aktuelles

Für den Privatbereich

Der Abzug von Schulgeld (in Höhe von 30 %) an Privatschulen als Sonderausgabe, die im Inland und innerhalb der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraumes gelegen sind, wird nun generell unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen. Er wird auf 5.000 € im Jahr pro Kind und Elternpaar beschränkt. (erstmals ab 2008, der Abzug des Schulgelds an Schulen innerhalb der EU gilt rückwirkend für noch offene Fälle) Bei nach dem 31.12.2004 abgeschlossenen Lebensversicherungsverträgen sind die Erträge erst bei Auszahlung steuerpflichtig, zudem nur zur Hälfte bei einer Ablaufleistung nach Vollendung des 60. Lebensjahres und einer Laufzeit des Vertrages von mindestens 12 Jahren (gilt schon bisher). Diese Vergünstigungen werden ausgeschlossen für sog. vermögensverwaltende Versicherungsverträge. Bei diesen Verträgen erfolgt eine spezielle Verwaltung der besonders für den einzelnen Vertrag zusammengestellten Kapitalanlagen, wobei der Versicherungsnehmer auf die Verwaltung des Vermögens Einfluss nehmen kann, also auf Verkauf der Kapitalanlagen und Wiederanlage des Erlöses. Die Erträge, die das Versicherungsvermögen erwirtschaftet, werden beim Versicherungsnehmer oder beim Bezugsberechtigten laufend unmittelbar erfasst, so als erziele er sie selbst (ähnlich wie bei Investmentfonds). Das neue Recht gilt für Erträge, die nach dem 31.12.2008 zufließen. Bisherige marktübliche fondsgebundene Lebensversicherungen sind nicht betroffen. Kapitallebensversicherungsverträge mit einem ?minimalistischen Versicherungsschutz? sollen nicht mehr wie Lebensversicherungen besteuert werden. Bei vereinbarter laufender Zahlung der Beiträge muss die Ablaufleistung mindestens 50 % der für die gesamte Laufzeit des Vertrages zu zahlenden Beiträge betragen. Bei Verträgen mit Einmalbeitrag oder abgekürzter Dauer der Beitragszahlung muss die Mindesttodesfallleistung grundsätzlich das Deckungskapital oder den Zeitwert um mindestens 10 % übersteigen. Alternativ können auch 10 % der gezahlten Beiträge herangezogen werden. Dies gilt für Versicherungsverträge, die nach dem 31.3.2009 abgeschlossen werden oder bei denen der Beitrag erstmalig nach diesem Datum gezahlt wird. Bestimmte Verluste aus dem Ausland waren bisher vom steuerlichen Abzug im Inland ausgeschlossen. Diese Abzugsbeschränkung wird auf Einkünfte aus Staaten außerhalb der EU beschränkt.

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