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Geldwerter Vorteil bei Aktienoptionsrechten

Räumen Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern Optionsrechte zum verbilligten Erwerb von Aktien ein, ist ein geldwerter Vorteil als Lohn zu versteuern. Dieser fließt einem Arbeitnehmer nicht bereits bei Einräumung des Optionsrechts zu, sondern erst beim Erwerb der Aktien. Dies gilt sowohl für handelbare als auch für nicht handelbare Optionsrechte. Durch das Optionsrecht erhält der Arbeitnehmer nur die Möglichkeit, am wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens teilzunehmen. Erst durch die Umwandlung wird ein geldwerter Vorteil verwirklicht. Demgegenüber kommt eine Besteuerung im Zeitpunkt der Einräumung des Rechts in Betracht, wenn der Arbeitgeber sich Optionsrechte am Markt gegenüber einem Dritten verschafft. In diesem Fall realisiert sich der geldwerte Vorteil bereits bei Einräumung des Rechts. Der Arbeitnehmer erhält dann mit der Einräumung des Rechts einen selbständigen Anspruch gegenüber einem Dritten. (Bundesfinanzhof)

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