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Geltendmachung der Verluste aus Eigenkapitalersatz

Ein Gesellschafter einer GmbH kann Verluste aus verlorenen Darlehen an die GmbH oder Verluste aus einer Haftung als Bürge unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich geltend machen. Dies kann auch nach dem Ausscheiden des Gesellschafters aus der GmbH möglich sein. Zweifelhaft kann oft sein, für welches Veranlagungsjahr die Verluste zu erklären sind. In einem aktuellen Urteil hat der Bundesfinanzhof einen derartigen Verlust erneut nicht anerkannt, weil er zu spät erklärt worden war. Sicherheitshalber sollten derartige Verluste daher möglichst für ein frühes Jahr erklärt werden. Dies verringert das Risiko erheblich, den Verlust aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht mehr absetzen zu können. Für Verluste aus einer Liquidation der GmbH kann im Einzelfall schon der Beginn der Liquidation maßgebend sein, bei Verkauf der Anteile ist das Jahr des Verkaufs maßgebend, auch wenn der Verlust erst später eintreten sollten (z.B. aus einer Bürgschaft oder Ausfall eines Darlehens).

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