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Gestiegene Energiepreise: Zwei Entlastungspakete sollen den Kostendruck abfedern

Um die finanziellen Auswirkungen der rasant gestiegenen Energiekosten für die Bevölkerung abzumildern, hat die Bundesregierung zwei Entlastungspakete geschnürt. Mit dem ersten Entlastungspaket verständigte sich der Koalitionsausschuss im Februar 2022 auf eine Reihe umfangreicher Schritte. Dazu zählen insbesondere folgende Maßnahmen:

  • Die EEG-Umlage bei den Stromkosten entfiel zum 01.07.2022. Verbraucher werden damit um insgesamt 6,6 Mrd. EUR entlastet.
  • Wohngeldbezieher erhalten einen einmaligen Heizkostenzuschuss von 270 EUR (bei einem Haushalt mit zwei Personen 350 EUR, für jedes weitere Familienmitglied zusätzlich 70 EUR). Azubis und Studierende im Bafög-Bezug erhalten 230 EUR.
  • Rückwirkend zum 01.01.2022 steigt der Arbeitnehmerpauschbetrag um 200 EUR auf 1.200 EUR, der Grundfreibetrag um 363 EUR auf 10.347 EUR und die Entfernungspauschale für Fernpendler (ab dem 21. Kilometer) sowie die Mobilitätsprämie auf 0,38 EUR pro Kilometer.

Auf das zweite Entlastungspaket verständigte sich der Koalitionsausschuss im März 2022. Hierin sind folgende Maßnahmen enthalten:

  • Die Energiesteuer auf Kraftstoffe wurde für drei Monate gesenkt. Für Benzin reduzierte sich der Energiesteuersatz um 0,2955 EUR/Liter, für Dieselkraftstoff um 0,1404 EUR/Liter.
  • Alle einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen erhalten eine einmalige Energiepreispauschale in Höhe von 300 EUR.
  • Für Familien wird ein einmaliger Kinderbonus von 100 EUR pro Kind gezahlt.
  • Empfänger von Sozialleistungen erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 200 EUR.
  • Empfänger von Arbeitslosengeld 1 erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 100 EUR.
  • Es wurde für Juni bis August 2022 ein 9-EUR-Ticket für den ÖPNV eingeführt.

Weitere steuerliche Entlastungen wurden mit dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz umgesetzt, darunter eine erweiterte Verlustverrechnung, eine Verlängerung der degressiven Abschreibung um ein Jahr, eine Verlängerung der Homeoffice-Pauschale, steuerfreie Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld, eine Steuerfreiheit zum Corona-Pflegebonus bis zu 4.500 EUR und eine Verlängerung der Abgabefrist für Steuererklärungen der Jahre 2020, 2021 und 2022.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 08/2022)

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