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Glücksspiel: Steuerpflicht von Umsätzen mit Geldspielautomaten ist zweifelhaft

Das Finanzgericht Münster (FG) äußert Zweifel an der Umsatzsteuerpflicht von sogenannten terrestrischen Geldspielautomaten (Geldspielautomaten an öffentlich zugänglichen Orten). Hintergrund ist die bestehende Umsatzsteuerfreiheit für Online-Glücksspiele im Rahmen des europarechtlichen Neutralitätsgrundsatzes.

Im Streitfall ging es um eine Spielhallenbetreiberin. Sie erklärte die mit ihren Geldspielautomaten erzielten Glücksspielumsätze - mit Verweis auf die Mehrwertsteuersystem-Richtlinie (MwStSystRL) - als umsatzsteuerfrei. Das Finanzamt setzte jedoch Umsatzsteuer fest. Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein und stellte einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung. Diesen lehnte das Finanzamt ab.

Das FG gab dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung jedoch statt. Es liege ein Verstoß gegen den Neutralitätsgrundsatz vor. Die Antragstellerin kann sich daher auf die MwStSystRL berufen. Danach sind Glücksspiele grundsätzlich von der Steuer zu befreien. Die Mitgliedstaaten bleiben aber dafür zuständig, die Bedingungen dieser Steuerbefreiung festzulegen und dabei den Grundsatz der steuerlichen Neutralität zu beachten. Hierfür ist die Gleichartigkeit der Tätigkeiten aus Sicht eines Durchschnittsverbrauchers maßgeblich. Für einen Durchschnittsverbraucher ist es irrelevant, ob er virtuell oder terrestrisch spielt, da für ihn das Spielergebnis wesentlich ist. Daher dürfen terrestrische Geldspielumsätze nicht anders behandelt werden als virtuelle Geldspielumsätze.

Hinweis: Die Beschwerde beim Bundesfinanzhof wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 04/2022)

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