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Haushaltsnahe Beschäftigungen: Keine Steuerermäßigung bei Barzahlungen

Die Steuerermäßigung wird nur gewährt, wenn die Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen (z.B. Pflegeaufwendungen, Handwerkerleistungen) durch eine unbare Zahlung auf ein Konto des Leistungsempfängers nachgewiesen werden. Dieser Nachweis kann bei Barzahlungen auch nicht dadurch erbracht werden, indem der Leistungserbringer auf der Rechnung die Barzahlung vermerkt oder indem im Nachhinein eine steuerwirksame Verbuchung durch den Steuerberater des Handwerkers schriftlich bestätigt wird. (Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt)

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