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Insolvenzrecht: Änderung des Überschuldungsbegriffs

Die gegenwärtige Finanzkrise hat u.a. zu erheblichen Wertverlusten bei Aktien und Immobilien geführt. Dies kann bei Unternehmen zu einer bilanziellen Überschuldung führen. Können in derartigen Fällen die Verluste nicht durch sonstige Vermögenswerte ausgeglichen werden, sind die Geschäftsführer dieser Unternehmen nach geltendem Recht verpflichtet, innerhalb von drei Wochen nach Eintritt dieser rechnerischen Überschuldung einen Insolvenzantrag zu stellen. Dies gilt selbst dann, wenn für das Unternehmen an sich eine positive Fortführungsprognose gestellt werden kann. Das Bundeskabinett hat eine Änderung der Insolvenzordnung beschlossen. Der Begriff der Überschuldung soll neu gefasst werden. Danach soll eine Überschuldung vorliegen, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich.

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