Aktuelles

Kein Restwert bei AfA für einen Betriebs-Pkw

Ein Betriebs-Pkw ist linear (in gleichen Jahresbeträgen) solange abzuschreiben, bis ein Erinnerungswert von einem Euro erreicht wird. Die Abschreibung darf nicht in Höhe eine Wiederverkaufswerts unterbleiben. Der Bundesfinanzhof hält es nicht für zulässig, die Grundsätze für Schiffe zu übernehmen, wonach in Höhe eines Schrottwerts keine AfA erfolgt, ähnlich bei Milchkühen, für die ein Schlachtwert zu berücksichtigen ist. Eine willkürlich unterlassene Abschreibung kann nicht für ein späteres Jahr nachgeholt werden. Eine Freiberuflersozietät hatte die Abschreibung für einen Pkw beendet, als der Buchwert den voraussichtlichen Wiederverkaufspreis erreicht hatte. Als in einem späteren Jahr der Pkw entnommen wurde, wollte man den Entnahmegewinn vermeiden, indem der verbliebene Buchswert mit dem Entnahmewert verrechnet wurde. Der Bundesfinanzhof entschied hingegen, dass der Buchwert mit 1 € anzusetzen sei, da inzwischen die normale achtjährige Abschreibungszeit erreicht war. Die in den Vorjahren unterbliebene AfA konnte nicht nachgeholt werden. Der Plan der Sozietät, die restliche Abschreibung erst bei Entnahme des Pkw geltend zu machen, scheiterte. Insgesamt musste ein zu hoher Gewinn versteuert werden.

Mandanteninformationen abonnieren

Sie erhalten unverbindlich aktuelle Informationen zu Steuern und Recht