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Keine Kürzung von BAföG oder Berufsausbildungshilfen bei Minijobs

Bislang wurden bei Auszubildenden die von der Bundesagentur für Arbeit gezahlten Berufsausbildungsbeihilfen oder das Ausbildungsgeld gekürzt, wenn die Bezieher dazu verdienen. Ab sofort entfällt die Kürzung, wenn die Auszubildenden einen Minijob mit einem Verdienst bis zu 400 € im Monat ausüben. Die Hinzuverdienstmöglichkeit in Höhe von 400 € monatlich gilt ebenfalls für Schüler und Studenten, die für die Dauer ihrer Ausbildung eine Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) erhalten.

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