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Keine Teilwertabschreibung auf Kapitalbeteiligungen bei Anlaufverlusten

Beteiligungen sind immaterielle nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter, die grundsätzlich mit den Anschaffungskosten in der Bilanz auszuweisen sind. Statt der Anschaffungskosten kann der niedrigere Teilwert angesetzt werden. Dies ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das betreffende Wirtschaftsgut ansetzen würde. Dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb in der bisherigen Weise fortführt. Für die Bestimmung des Teilwerts einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft gilt die Vermutung, dass er im Zeitpunkt des Erwerbs der Beteiligung den Anschaffungskosten entspricht. Eine Teilwertabschreibung setzt voraus, dass entweder die Anschaffung als Fehlmaßnahme anzusehen ist oder aber die Wiederbeschaffungskosten nach dem Erwerb der Beteiligung gesunken sind, weil sich der innere Wert der Kapitalgesellschaft vermindert hat. Eine solche Wertminderung ergibt sich nicht bereits daraus, dass hohe Verluste bei der Kapitalgesellschaft entstanden sind. Denn für den Wert der Beteiligung sind nicht nur die Ertragslage und die Ertragsaussichten, sondern auch der Vermögenswert und die funktionale Bedeutung der Kapitalgesellschaft maßgebend. Eine Teilwertabschreibung ist daher nicht allein aufgrund von Anfangsverlusten zulässig.

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