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Keine vereinfachte Gewinnschätzung für Flohmarkt eines gemeinnützigen Vereins

Gemeinnützige Einrichtungen dürfen aus Vereinfachungsgründen den Gewinn aus dem Verkauf von unentgeltlich erworbenem Altmaterial in Höhe des branchenüblichen Gewinns ansetzen. Ein gemeinnütziger Verein verkaufte zu flohmarktähnlichen Bedingungen Kleidung, Bücher und Haushaltsgeräte. Die Gegenstände waren zuvor von den Mitgliedern des Vereins gesammelt worden. Der Überschuss wurde für wohltätige Zwecke verwendet. Der Bundesfinanzhof entschied hierzu, dass die vereinfachte Gewinnschätzung nur für Altmaterial zulässig ist, das nur noch einen Materialwert hat, nicht für den Verkauf gebrauchter Gegenstände, die noch einen Gebrauchswert haben und einzeln verkauft werden. Der Gesetzgeber habe den Verkauf auf Flohmärkten und Basaren absichtlich von der Vergünstigung ausgenommen. Der Verein musste daher den Gewinn (Überschuss der Einnahmen über die Kosten) versteuern. Der Überschuss belief sich auf ca. 30.000 € bei Einnahmen von ca. 42.600 €. Sein Verlangen, den Gewinn nur in Höhe von 20 % der Einnahmen (branchenüblicher Satz) versteuern zu müssen, blieb erfolglos.

Hinweis: Gewinne aus Verkäufen auf Flohmärkten und bei ähnlichen Veranstaltungen sind auch bei einem gemeinnützigen Verein in der Regel steuerpflichtig als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb.

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