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Kirchensteuer bei Abgeltungsteuer

Zu der ab 2009 zu erhebenden Abgeltungsteuer von 25 % kommt neben dem Solidaritätszuschlag von 5,5 % (Steuerbelastung insgesamt damit 26,375 %) bei Angehörigen bestimmter Religionsgemeinschaften Kirchensteuer hinzu. Bei einem Kirchensteuersatz von 8 % ergibt sich aufgrund einer besonderen Berechnungsformel eine Gesamtsteuerbelastung von 27,82 %, bei einem Kirchensteuersatz von 9 % von 28,00 % gegenüber 26,375 % bei einem Kapitalanleger, der keiner Kirche angehört. Die Berechnungsformel berücksichtigt, dass die Kirchensteuer als Sonderausgabe absetzbar ist. Die Kirchensteuer auf die der Abgeltungsteuer unterliegenden Kapitalerträge ist grundsätzlich im Wege der Einkommensteuerveranlagung nach Jahresende zu zahlen. In der Steuererklärung sind die Kapitalerträge anzugeben und eine entsprechende Bankbescheinigung über die Erträge und die einbehaltene Abgeltungsteuer vorzulegen. Der Kapitalanleger kann aber auch gegenüber dem Kreditinstitut, das die Kapitalerträge verwaltet, beantragen, dass es die Kirchensteuer bereits einbehält. Dies erspart es dem Kapitalanleger, die Kapitalerträge in die Steuererklärung aufzunehmen. Andererseits ergibt sich ein Zinsnachteil, da die Steuer dann früher zu zahlen ist als bei Veranlagung. Dieser Nachteil dürfte aber meist gering sein. Es geht um Steuer von etwa 1,5 % der Kapitalerträge, die früher zu zahlen wäre. Dem Antrag an die Bank zur Einbehaltung der Kirchensteuer ist keine Bescheinigung über die Kirchenzugehörigkeit beizufügen.

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