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Kürzung der Pendlerpauschale ab 2007 ist verfassungswidrig

Bis zum Jahr 2006 konnten die Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als Werbungskosten oder als Betriebsausgaben pauschal je Arbeitstag in Höhe von 0,30 € pro Entfernungskilometer (Entfernungspauschale, sog. Pendlerpauschale) abgezogen werden. Aufgrund einer Gesetzesänderung wurden die Aufwendungen ab 2007 nicht mehr als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben anerkannt. Es konnte lediglich für Fahrten ab dem 21. Entfernungskilometer eine Pauschale von 0,30 € "wie Werbungskosten" angesetzt werden. Die Änderung wurde mit dem Ziel notwendiger Konsolidierung des übermäßig verschuldeten Staatshaushalts begründet. Das Bundesverfassungsgericht hat nun entschieden, dass diese Neuregelung mangels verfassungsrechtlich tragfähiger Begründung u.a. unter Hinweis auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verfassungswidrig ist. Der Gesetzgeber ist nun verpflichtet, rückwirkend auf den 1.1.2007 die Verfassungswidrigkeit durch Umgestaltung der Rechtslage zu beseitigen. Bis zur gesetzlichen Neuregelung ist die Pauschale vorläufig - ohne die Beschränkung auf Entfernungen erst ab dem 21. Kilometer - anzuwenden. Insoweit bei den Einkommensteuerveranlagungen für das Jahr 2007 Fahrtkosten für die ersten 20. Kilometer nicht anerkannt worden sind, können sich nunmehr Steuerrückzahlungen ergeben. Das Bundesfinanzministerium hat bereits angekündigt, die von Amts wegen zu veranlassenden Rückzahlungen in den ersten drei Monaten des Jahres 2009 zu leisten.

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