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Mietrecht: Schadensersatz bei Auszug nach vorgetäuschtem Eigenbedarf

Ein Mieter hat gegenüber seinem Vermieter einen Anspruch auf Schadensersatz, wenn er auf dessen Kündigung wegen eines in Wahrheit nicht bestehenden Eigenbedarfs hin auszieht. Dieser Anspruch besteht selbst dann, wenn die Kündigung unwirksam ist, hat der Bundesgerichtshof entschieden. In dem zu beurteilenden Fall war der Eigenbedarf im Kündigungsschreiben nicht als Grund für ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses angegeben. Der Vermieter hatte dem Mieter den Eigenbedarf aber schlüssig dargetan und der Mieter hatte keine Veranlassung, die Angaben des Vermieters zu bezweifeln. Der Schadensersatzanspruch des Mieters wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass er sich mit dem Vermieter auf eine einvernehmliche Beendigung des Mietverhältnisses geeinigt hat, obwohl er wegen der unwirksamen Kündigung nicht zur Räumung der Wohnung verpflichtet war. Entscheidend ist, dass der Mieter das Räumungsverlangen für berechtigt halten darf, weil er keinen Anlass hat, an der Richtigkeit der Angaben des Vermieters zum Eigenbedarf zu zweifeln. Auch dann räumt er die Wohnung nicht freiwillig, sondern in der Vorstellung, dazu verpflichtet zu sein.

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