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Neues Erbschaftsteuergesetz - Steuerbefreiung für selbstgenutztes Wohneigentum und vermieteten Grundbesitz

Wohneigentum wird unter folgenden Voraussetzungen von der Erbschaftsteuer beim Ehegatten oder dem Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft befreit (nicht bei Schenkung):

  • Der Erblasser muss die Wohnung bis zu seinem Tode selbst genutzt haben oder an der Nutzung aus zwingenden Gründen gehindert gewesen sein (z.B. wegen Pflegebedürftigkeit).

  • Der Erwerber muss die Wohnung unverzüglich selbst als Wohnung nutzen.

  • Das Wohneigentum muss im Inland, innerhalb der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraumes belegen sein.

Die Steuerbefreiung fällt rückwirkend fort, wenn der Erwerber die Wohnung innerhalb von 10 Jahren nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken nutzt, es sei denn, er ist aus zwingenden Gründen daran gehindert. Vorzeitiger Tod oder Einzug ins Pflegeheim sind daher z.B. unschädlich. Eine entsprechende Steuerbefreiung wurde eingeführt für Kinder und Kinder verstorbener Kinder (Enkel). Die Befreiung wird nur gewährt, soweit die Wohnfläche 200 qm nicht übersteigt (bei größeren Wohnungen ist nur die übersteigende Fläche steuerpflichtig). Zu Wohnzwecken vermietete Gebäude oder Gebäudeteile werden nur zu 90 % ihres Werts angesetzt. Das Gebäude muss im Inland oder in einem Mitgliedsland der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraums gelegen sein. Es darf nicht zu einem begünstigten Betriebsvermögen gehören.

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