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Notarieller Kaufvertrag als Rechnung: Berichtigung

Umsatzsteuerlich kann eine Rechnung auch in Form eines notariellen Kaufvertrags erteilt werden, z.B. bei Verkauf eines Grundstücks. Wird eine solche Rechnung berichtigt, z.B. weil zur Umsatzsteuerpflicht optiert wurde, obwohl es sich um eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen handelt, bedarf die Berichtigung der Rechnung nicht der Form des Kaufvertrags. Dies hat der Bundesfinanzhof klargestellt. Umsatzsteuerlich ist auch nicht zu prüfen, ob derjenige, der seine Rechnung berichtigt (der Verkäufer), zivilrechtlich dazu berechtigt ist.

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