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Ortsübliche Vergleichsmiete

Überlässt ein Arbeitgeber eine Wohnung verbilligt, hat der Arbeitnehmer diesen Vorteil als Lohn zu versteuern. Der geldwerte Vorteil ermittelt sich nach dem üblichen Endpreis am Abgabeort, das heißt nach der ortsüblichen Miete für Wohnungen vergleichbarer Art, Lage und Ausstattung. Die maßgebliche ortsübliche Miete ist vom Finanzgericht als Tatsacheninstanz im Wege der Schätzung zu ermitteln. Die maßgebliche ortsübliche Miete ergibt sich grundsätzlich aus dem örtlichen Mietspiegel. Das Finanzgericht ist bei seiner Schätzung der ortsüblichen Miete aus Rechtsgründen nicht derart an den Mietspiegel gebunden, dass es individuelle Besonderheiten nicht berücksichtigen dürfte. Auch wenn ein Mietspiegel keine Bandbreite von Mietwerten, sondern einen festen Wert ausweist, kann es Zu- oder Abschläge vornehmen. (Bundesfinanzhof)

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