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Rechtsanwälte und Notare: Weiterberechnung von Gebühren und Pauschalen

Verauslagen Rechtsanwälte und Notare für Mandanten Gebühren, kann es sich bei Weiterberechnung um sog. durchlaufende Posten oder um Auslagenersatz handeln, der zum Entgelt der steuerpflichtigen Anwalts- / Notarleistung rechnet. Hierzu weist die Oberfinanzdirektion Karlsruhe auf Folgendes hin: Ein durchlaufender Posten liegt dann vor, wenn der Unternehmer, der die Beträge vereinnahmt und verauslagt, im Zahlungsverkehr nur als Mittelsperson auftritt. Er hat dabei selbst keinen Anspruch auf den Betrag gegenüber dem Leistenden und ist auch nicht zur Zahlung an den Empfänger verpflichtet. Unmittelbare Rechtsbeziehungen bestehen nur zwischen dem Zahlungsverpflichteten und der Person, die Anspruch auf die Zahlung hat (Zahlungsempfänger). Gebühren und Auslagen, die Rechtsanwälte und Notare bei Behörden für ihre Auftraggeber auslegen, sind durchlaufende Posten, wenn die Kosten nach Kosten- (Gebühren-) ordnungen berechnet werden und den Auftraggeber (Mandanten) als Kostenschuldner bestimmen. Es ist nicht erforderlich, dass die Namen und Anschriften der Auftraggeber dem Zahlungsempfänger mitgeteilt werden. Steuern, öffentliche Gebühren und Abgaben, die Rechtsanwälte oder Notare schulden, sind bei ihnen keine durchlaufenden Posten, auch wenn sie dem Leistungsempfänger gesondert berechnet werden. Im Einzelnen gilt Folgendes:

  • Gebühren nach dem Gerichtskostengesetz stellen i.d.R. einen durchlaufenden Posten dar, da hier der Gebührenschuldner nicht der Rechtsanwalt, sondern der Mandant ist.

  • Grundbuchabrufgebühren sind keine durchlaufenden Posten. Gebührenschuldner ist der Notar gegenüber der Justiz. Er zahlt die Gebühren im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, so dass diese zum umsatzsteuerlichen Entgelt gehören.

  • Kosten für Aktenversendungspauschalen, Grundbuch- und Handelsregisterauszüge und Einwohnermeldeamtsanfragen werden vom Rechtsanwalt oder Notar geschuldet. Es handelt sich um Auslagenersatz, der bei Weiterberechnung an den Mandanten umsatzsteuerpflichtig ist. Beantragt der Rechtsanwalt oder Notar einen Grundbuch- oder Handelsregisterauszug oder stellt er eine Einwohnermeldeamtsfrage im Namen und für Rechnung des Mandanten, so dass der Mandant Kostenschuldner wird, liegt ein durchlaufender Posten vor.

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