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Sachzuwendungen: Pauschalversteuerung ab 2007 - Einführungserlass

Mit dem Jahressteuergesetz 2007 wurde eine Regelung geschaffen, die es Unternehmern ermöglicht, die Einkommensteuer auf Sachzuwendungen an Arbeitnehmer, an Geschäftsfreunde oder an Dritte mit einem Steuersatz von 30 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag von 5,5 % und ggf. Kirchensteuer) pauschal zu übernehmen und abzuführen. Bei den Empfängern sind diese Zuwendungen in der Regel steuerpflichtige Einnahmen, auch wenn dies bis dahin in der Praxis meist nicht so gehandhabt wurde. Übersteigen die Aufwendungen (einschließlich MwSt.) für einen Empfänger 10.000 € im Wirtschaftsjahr, ist für den übersteigenden Betrag die Pauschalierung ausgeschlossen. Übersteigt eine einzelne Zuwendung den Betrag von 10.000 €, ist die Pauschalierung ganz ausgeschlossen (auch für die ersten 10.000 €). Zu den Einzelfragen ist nun der seit langem erwartete Erlass der Finanzverwaltung ergangen. Dieser nimmt u.a. zu folgenden Fragen Stellung:

  • Für welche Zuwendungen ist die 30%-Pauchalversteuerung anwendbar?

  • Bis wann ist das Wahlrecht auszuüben?

  • Wie ist die Bemessungsgrundlage der Pauschalsteuer zu ermitteln?

  • Welcher Wert ist für die Geschenke und anderen Zuwendungen anzusetzen?

  • Verhältnis zu bisherigen Möglichkeiten der Pauschalversteuerung bei Arbeitslohn an Arbeitnehmer und zu Freibeträgen bzw. Freigrenze bei Sachbezügen (z.B. 44-Euro-Grenze)

  • Zeitpunkt der Zuwendung

  • Wie sind Beträge oberhalb der Pauschalierungsgrenzen zu behandeln?

  • Steuerliche Behandlung beim Zuwendenden (Abzug der Pauschalsteuer als Betriebsausgabe u.a.)

  • Steuerliche Behandlung der pauschalbesteuerten Zuwendungen beim Empfänger

  • Unterrichtung des Empfängers der Zuwendung (formlos möglich)

  • Anzeigepflichten für Arbeitnehmer für Zuwendungen von Dritten

  • Aufzeichnungspflichten

  • Behandlung der Kirchensteuer (Vereinfachungsregelung oder Nachweisverfahren)

  • Möglichkeit der Anrufungsauskunft

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