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Sale-and-lease-back-Geschäfte

Bei den sog. sale-and-lease-back-Geschäften veräußert ein Unternehmer, z.B. der Hersteller, einen Gegenstand an einen anderen Unternehmer und least später von diesem den Gegenstand. Bei derartigen Geschäften kann es sich je nach der vertraglichen Ausgestaltung um zwei Lieferungen handeln, mit der Folge, dass beide Unternehmer unter den allgemeinen Voraussetzungen zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Eine Lieferung setzt umsatzsteuerlich nicht zwangsläufig den bürgerlich-rechtlichen Eigentumsübergang voraus. Werden Gegenstände im Leasing-Verfahren überlassen, liegt in der Regel eine Lieferung an den Leasing-Nehmer vor, wenn der Leasing-Gegenstand einkommensteuerrechtlich dem Leasing-Nehmer zuzurechnen ist. Der Leasinggeber muss dabei zunächst die Verfügungsmacht an dem Gegenstand erhalten haben und diese dann auf den Leasing-Nehmer übertragen. Dies ist stets im Einzelfall anhand der vertraglichen Vereinbarungen zu prüfen. Dabei kann sich ergeben, dass der der Überlassung des Leasing-Gegenstands vorausgehenden Übertragung dieses Gegenstands ausnahmsweise nur eine Sicherungs- und Finanzierungsfunktion zukommt und sie daher nicht zu einer Lieferung führt. Es ist dann keine - isolierte - Beurteilung der nachfolgenden Überlassung erforderlich. In diesen Fällen ist insgesamt von einer Kreditgewährung des Leasing-Gebers an den Leasing-Nehmer auszugehen. Die Finanzverwaltung erläutert in einem neuen Schreiben anhand eines Beispiels mit Abwandlungen die jeweiligen umsatzsteuerlichen Folgen. Die dargelegten Grundsätze werden in allen offenen Fällen angewendet. Bei Verträgen, die vor dem 1.7.2009 abgeschlossen wurden, beanstandet es die Finanzverwaltung jedoch nicht, wenn die Unternehmer über eine vermeintliche Lieferung bzw. über eine vermeintliche Vermietungsleistung abgerechnet haben. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Überlassung des Gegenstandes nur eine Sicherungs- und Finanzierungsfunktion zukommt.

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