Aktuelles

Übungsleiterfreibetrag: Tätigkeit in EU-Staaten

Einnahmen aus bestimmten nebenberuflichen Tätigkeiten sind derzeit bis zu einer Höchstgrenze von 2.100 € pro Jahr steuerfrei (Übungsleiterfreibetrag). Dies gilt nur für solche Tätigkeiten, die für inländische öffentliche Körperschaften oder gemeinnützige Einrichtungen erbracht werden, aber nicht für Zahlungen ausländischer Körperschaften und Einrichtungen. Der Bundesfinanzhof sieht die Beschränkung der Steuerbefreiung auf Inlandssachverhalte als europarechtswidrig an. Das Urteil betrifft einen deutschen Rechtsanwalt, der einen Lehrauftrag an der Universität Straßburg hatte und für die von dort bezogene Aufwandsentschädigung vergeblich die Übungsleiterpauschale begehrt hatte. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs bedeute dies eine nicht zu rechtfertigende Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit. Bei Anwendung der gesetzlichen Regelung sei das enthaltene Merkmal "inländisch" nicht zu beachten. Anmerkung: Der Regierungsentwurf des Jahressteuergesetzes 2009 enthält entsprechende Änderungen der gesetzlichen Regelung, die rückwirkend für Tätigkeiten, die für in EU-Mitgliedstaaten ansässige juristische Personen des öffentlichen Rechts erbracht worden sind, gelten sollen.

Mandanteninformationen abonnieren

Sie erhalten unverbindlich aktuelle Informationen zu Steuern und Recht