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Unzulässiges Sammelauskunftsersuchen an eine Bank wegen der Ausgabe von Bonusaktien der Telekom

Die Fahndungsstelle eines Finanzamts hatte bei einem Bankkunden festgestellt, dass dieser steuerpflichtige Einkünfte aus fünf Bonusaktien der deutschen Telekom nicht in seiner Steuererklärung angegeben hatte. Sie richtete daraufhin an dieses Kreditinstitut ein Sammelauskunftsersuchen, um zu erfahren, welchen Kunden in welcher Zahl Treueaktien zugeteilt wurden. Auf dieses Weise sollte die ordnungsgemäße Versteuerung dieser Einkünfte überprüft werden. Ein Sammelauskunftsersuchen ist nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs nur zulässig, wenn es aufgrund erhöhter Wahrscheinlichkeit zur Aufdeckung bisher unbekannter Steuerfälle führen könnte. Die allgemeine, nach der Lebenserfahrung gerechtfertigte Vermutung, dass Steuern nicht selten verkürzt und steuerpflichtige Einnahmen nicht erklärt werden, genügt hierfür nicht. Diese Voraussetzungen waren in dem entschiedenen Fall nicht gegeben. Die Bank hatte die Bonusaktien zwar nicht in der den Kunden übersandten Erträgnisaufstellung erfasst. Sie hatte die Kunden jedoch in einem Anschreiben klar und unmissverständlich auf die (mutmaßliche) Einkommensteuerpflicht des Aktienbezugs hingewiesen und darauf aufmerksam gemacht, dass wegen Ablaufs der regulären Festsetzungsfrist eine Steuernacherhebung ohnehin nur in Fällen der vorsätzlichen Steuerhinterziehung in Betracht käme. Es gab aber keinen hinreichenden Anhaltspunkt für die Prognose, dass Einkünfte aus dem Bezug der Treueaktien gerade von Kunden dieser Bank hinterzogen worden seien.

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