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Verfahrensrecht: Was wird im Einspruchsverfahren überprüft?

Wenn Sie einen Bescheid erhalten, mit dem Sie nicht einverstanden sind, können Sie dagegen Einspruch einlegen. Bei einem Einspruch kann das Finanzamt jedoch nicht nur den Punkt überprüfen, gegen den Sie Einspruch eingelegt haben, sondern den gesamten Bescheid. Das kann dann sogar dazu führen, dass der Bescheid zu Ihren Ungunsten geändert wird. Das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern (FG) musste darüber entscheiden, ob das Finanzamt einen Bescheid in zulässigem Umfang geändert hatte.

Die Klägerin betreibt ein Unternehmen, das Getränke - unter anderem Alkopops - herstellt und abfüllt. Mit Bescheid vom 16.12.2015 setzte das Finanzamt gegenüber der Klägerin Alkopopsteuer fest, wogegen sie Einspruch einlegte. Am 20.09.2019 erging ein geänderter Steuerbescheid mit einer nun geringeren Alkopopsteuer. Die weiter gehenden Steuerbescheide wurden zurückgenommen. Nach Ansicht der Klägerin wurde allerdings im geänderten Bescheid erstmalig Alkopopsteuer für das Abfüllen in Flaschen festgesetzt. Dem stehe jedoch die abgelaufene Festsetzungsfrist entgegen.

Die Klage vor dem FG hatte keinen Erfolg. Die Steuer sei zutreffend festgesetzt worden. Die Alkopops seien vorliegend dadurch hergestellt worden, dass sie durch die Klägerin in Flaschen abgefüllt worden seien. Die Alkopops seien auch ohne Erlaubnis hergestellt worden, da die Klägerin im hier erheblichen Zeitraum keine Steuerlagererlaubnis für Alkopops gehabt habe. Des Weiteren sei noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten, obwohl der Sachverhalt im Einspruchsverfahren in großem Umfang geändert worden sei. Im Einspruchsverfahren könne das Finanzamt den Sachverhalt überprüfen, aber eben keinen neuen Verwaltungsakt erlassen. Der Umfang des Sachverhalts ergebe sich aus dem angefochtenen Verwaltungsakt. Die Einspruchsentscheidung dürfe nicht auf Personen, Steuergegenstände oder Zeiträume ausgedehnt werden, die von dem angefochtenen Verwaltungsakt bisher noch nicht erfasst gewesen seien. Im Streitfall seien in den beiden Bescheiden zwar grundsätzlich unterschiedliche Lebenssachverhalte zugrunde gelegt worden, jedoch habe das Finanzamt im Bescheid vom 16.12.2015 den späteren Sachverhalt als Hilfsbegründung herangezogen. Das ist nach Ansicht des Gerichts ausreichend und lässt die umfassende Änderung zu.

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zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 10/2022)

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