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Verlustabzug bei unbebauten Grundstücken

Bei Vermietung bebauter Wohngrundstücke geht die Rechtsprechung in der Regel von einer Absicht des Vermieters aus, langfristig Überschüsse zu erzielen. Verluste aus der Vermietung werden anerkannt. Einschränkungen hiervon bestehen in bestimmten Sonderfällen, u.a. für die Vermietung von Ferienwohnungen, die auch zeitweise selbst genutzt werden. Bei dauerhafter Vermietung eines unbebauten Grundstücks muss innerhalb von 30 Jahren ein Überschuss erzielbar sein. Andernfalls werden die Verluste wegen Liebhaberei nicht anerkannt. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs gilt dies auch in dem Fall, dass ein bebautes Wohngrundstück und ein benachbartes unbebautes Grundstück aufgrund eines einheitlichen Vertrages vermietet werden. Auch in diesem Fall ist die Überschusserzielungsabsicht hinsichtlich eines jeden Vermietungsobjektes selbständig zu prüfen. Bei einem Vermieter, der mehrere Wohnungen oder sonstige Objekte vermietet, können Verluste aus einzelnen Objekten nicht allein deshalb anerkannt werden, weil aus der Vermietung aller Objekte insgesamt ein Überschuss zu erwarten ist.

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