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Vorläufige Festsetzung der Grunderwerbsteuer

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist beim Kauf eines unbebauten Grundstückes, das aufgrund eines mit dem Kaufvertrag verbunden Vertrages bebaut werden soll (einheitliches Vertragswerk), auch der Preis für die Errichtung des Gebäudes grunderwerbsteuerpflichtig. Daneben ist dieser Teil des Kaufpreises auch umsatzsteuerpflichtig. Zur Frage, ob diese Doppelbelastung mit Umsatz- und Grunderwerbsteuer gegen europäisches Recht verstößt, ist ein Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof anhängig. Im Hinblick auf dieses Verfahren erklärt die Finanzverwaltung ab sofort entsprechende Grunderwerbsteuerbescheide für vorläufig.

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