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Zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen

Bei bestimmten Bauleistungen schuldet nicht der beauftragte Unternehmer die Umsatzsteuer, sondern der Auftraggeber bzw. Kunde. Dies gilt nur bei Umsätzen, bei denen das Nettoentgelt 500 € übersteigt. Die Oberfinanzdirektion Frankfurt/Main hat in einer neuen Verfügung alphabetisch verschiedene Bauleistungen aufgelistet. Anhand dieser Liste lässt sich beurteilen, ob die aufgeführten Bauleistungen zu denen zählen, für die der Auftraggeber die Umsatzsteuer schuldet. Die Oberfinanzdirektion weist hierzu darauf hin, dass Wartungsleistungen, die den Nettowert von 500 € übersteigen, nur dann als Bauleistungen zu behandeln sind, wenn Teile verändert, bearbeitet oder ausgetauscht werden und dadurch eine Auswirkung auf die Bausubstanz gegeben ist.

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