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Zuwendungen an politische Parteien und Wählervereinigungen

Zuwendungen an politische Parteien und Wählervereinigungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) werden in Höhe von 50 v.H. ihres Betrages von der Einkommensteuerschuld abgezogen (nicht vom Einkommen!), höchstens um 825 € bzw. 1.650 € bei zusammenveranlagten Ehegatten. Um die Grenzen auszuschöpfen, muss also jeweils das Doppelte zugewendet werden. Bei höheren Zuwendungen kann der das Doppelte vorstehender Höchstgrenzen übersteigende Teil als Sonderausgabe abgesetzt werden, höchstens 1.650 € /3.300 € (Alleinstehende/Verheiratete).

Beispiel: Im Jahre 2008 spendet der alleinstehende A 5.000 € an die X-Partei. Die Steuerschuld mindert sich demnach um 825 €. Für den Spendenabzug sind damit das Doppelte (1.650 €) verbraucht. Der Rest (5.000 € ./.1.650 € = 3.350 €) ist als Sonderausgabe absetzbar, jedoch höchstens 1.650 € . Parteispenden durch Körperschaften (GmbH, AG u.a.) sind nicht absetzbar.

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