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1 %-Regelung: Einbau einer Flüssiggasanlage

In einem Arbeitnehmer auch zur Privatnutzung überlassenen Firmenwagen wurde nachträglich eine Flüssiggasanlage eingebaut. Diese gehört zur Sonderausstattung eines Pkws und erhöht die Bemessungsgrundlage bei Ermittlung des geldwerten Vorteils bei Anwendung der 1 %-Regelung für die Privatnutzung, hat das Finanzgericht Münster entschieden. Die Anlage ersetzt als zusätzliches Ausstattungsmerkmal des überlassenden Pkws nicht den vorhandenen Benzinantrieb. Er ermöglicht zusätzlich, den Pkw auch mit Flüssiggas zu betreiben. Insoweit liegt nicht nur ein Ersatz für den schon vorhandenen Antrieb mit Benzin, sondern zusätzlich ein neben dem Benzinantrieb eigenständig nutzbares Wirtschaftsgut vor.

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