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Abzug von Nachlassverbindlichkeiten nur bei wirtschaftlicher Belastung

Ein Erbe kann bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage für die Erbschaftsteuer die vom Erblasser herrührenden Verbindlichkeiten, die auf ihn übergegangen sind, abziehen. Dies setzt voraus, dass die Verbindlichkeiten rechtlich bestehen und den Erblasser im Todeszeitpunkt wirtschaftlich belastet haben. Diese Voraussetzung ist nicht gegeben, wenn ein Pflichtteilsanspruch nicht bis zum Tode geltend gemacht wurde. (Bundesfinanzhof)

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