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Arbeitgeber: Sofortmeldungen in bestimmten Branchen

Seit dem 1.1.2009 sind Arbeitgeber bestimmter Branchen, in denen ein erhöhtes Risiko für Schwarzarbeit bestehen soll, zu Sofortmeldungen an die Datenstelle der deutschen Rentenversicherung verpflichtet. Unabhängig von der Monatsabrechnung sind noch vor Aufnahme der Beschäftigung im Wege des bestehenden DEÜV-Meldeverfahrens folgende Daten der Arbeitnehmer zu melden: Familien- und Vorname, die Versicherungsnummer (sofern bekannt), bzw. stattdessen Tag und Ort der Geburt sowie die Anschrift, die Betriebsnummer des Arbeitgebers und der Tag der Beschäftigungsaufnahme.

Die Verpflichtung betrifft folgende Branchen:

  • Baugewerbe

  • Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe

  • Personenbeförderungsgewerbe

  • Speditions-, Transport- und damit verbundene Logistikgewerbe

  • Schaustellergewerbe

  • Forstwirtschaft

  • Gebäudereinigungsgewerbe

  • Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen

  • Unternehmen der Fleischwirtschaft

Die Arbeitgeber sind verpflichtet, ihre Arbeitnehmer schriftlich darauf hinzuweisen, dass sie bei ihrer Tätigkeit auch Personaldokumente (z.B. Pass, Personalausweis) mitzuführen haben. Bei Verstoß gegen die Verpflichtung können gegenüber den Arbeitgebern Bußgelder festgesetzt werden.

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