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Aufteilung von Gewinnen auf das In- und Ausland

Inländische Unternehmen müssen grundsätzlich ihren gesamten Gewinn bzw. Einkommen in Deutschland versteuern. Nach den Doppelbesteuerungsabkommen, die mit den meisten wirtschaftlich wichtigen Staaten abgeschlossen sind, steht das Recht zur Besteuerung bestimmter Gewinnanteile jedoch dem anderen Staat zu, soweit die Gewinne dort erzielt worden sind. Dies gilt insbesondere für Gewinne aus einer in dem anderen Staat befindlichen Betriebsstätte, z.B. einer rechtlich unselbständigen Zweigniederlassung. Um zu verhindern, dass das Steueraufkommen eines der Staaten durch willkürliche Zuordnung der Gewinne auf Stammhaus und Betriebsstätte geschmälert wird, wurden zur Aufteilung des Gewinns international übliche Methoden entwickelt. Die deutsche Finanzverwaltung hat soeben ihre Grundsätze zur Aufteilung der Gewinne auf Stammhaus und Betriebsstätte überarbeitet und an die ab 2006 teilweise geänderte Gesetzeslage angepasst. So ist die Überführung von Wirtschaftsgütern aus dem Stammhaus in die Betriebsstätte grundsätzlich wie eine Entnahme zu versteuern, unter Aufdeckung der stillen Reserven. Bei Überführung in einen anderen EU-Staat kann der Entnahmegewinn auf 5 Jahre verteilt werden. Auch bei Überführung von immateriellen Wirtschaftsgütern entsteht ein Entnahmegewinn, z.B. bei Nutzung von Know-how oder Erfindungen des Stammhauses in der Betriebstätte. Bezüglich rechtlich selbständiger Tochterfirmen gelten andere, aber zum Teil ähnliche Grundsätze.

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