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Aufwendungen für Besuch eines Fitnessstudios

Aufwendungen für den Besuch eines Fitnessstudios können nur ausnahmsweise als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Es muss sich um eine krankheitsbedingte Maßnahme handeln, deren medizinische Notwendigkeit durch ein vor Behandlungsbeginn eingeholtes amts- oder vertrauensärztliches Attest bestätigt wird. Zusätzlich muss eine ausreichend detaillierte Programmierung des Übungsprogramms durch einen Arzt bzw. eine vergleichbare, zur Ausübung der Heilkunde gesetzlich zugelassene Person nachgewiesen werden. Etwaige Ersatzansprüche gegen die Krankenkasse müssen erfolglos geltend gemacht worden sein. (Finanzgericht München)

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