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Aufwendungen für die Beseitigung von Hausschwamm

Aufwendungen für das Wohnen im eigenen Haus sind steuerrechtlich grundsätzlich irrelevant. Ausnahmsweise können Schäden am eigenen Haus oder an der eigenen Wohnung als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, wenn die Aufwendungen der überwiegenden Mehrzahl der Steuerzahler nicht erwachsen. Das außergewöhnliche Schadensereignis muss jedoch mit einer Naturkatastrophe (z.B. Hochwasser oder Unwetter) oder einer "privaten" Katastrophe (z.B. Wohnungsbrand oder rückgestautes Wasser aus dem gemeindlichen Hauptsammler) vergleichbar sein. Es darf sich nicht um Aufwendungen für die Beseitigung von herkömmlichen Baumängeln handeln, die immer wieder auftreten.

Wie das Niedersächsische Finanzgericht nun entschieden hat, ist der Befall einer Wohnung mit Hausschwamm eine private Katastrophe, die eher mit einem Wohnungsbrand oder mit rückgestautem Wasser vergleichbar ist, als mit herkömmlichen Baumängeln. Die Aufwendungen können daher als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.

Gegen das Urteil ist die Revision beim Bundesfinanzhof anhängig.

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