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Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung

Alleinstehende können im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung nur die Durchschnittskosten für eine 60 qm große Wohnung als Mehraufwand abziehen. Ein Ansatz der tatsächlichen Kosten für eine 80 qm große Wohnung ist nicht möglich.

Es können grundsätzlich die notwendigen Kosten einer Zweitwohnung berücksichtigt werden. Hierzu gehört auch die Anschaffung einer Kücheneinrichtung. Die Höhe der Aufwendungen wird dabei auf das objektiv Notwendige beschränkt. Eine Einbauküche im Wert von rd. 25.000 DM hat das Sächsische Finanzgericht als unangemessen angesehen. Die Höhe der Abschreibung ist daher nach objektiven Maßstäben zu reduzieren.

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