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Ausscheiden gegen Mitnahme des Mandantenstamms

Scheidet ein Freiberufler aus einer Sozietät aus und erhält er als Abfindung einen Teil des Mandantenstamms (Patientenstamms), der von der bisherigen Sozietät geschaffen wurde, kann er den Mandantenstamm ohne Versteuerung stiller Reserven in eine eigene neue Einzelpraxis übernehmen. Der Mandantenstamm ist weder bei dem Ausscheidenden noch bei der bisherigen Sozietät zu versteuern.

Bringt der Ausscheidende jedoch den Mandantenstamm in das Vermögen einer neuen Sozietät ein, der er beitritt, sind die stillen Reserven des Mandantenstamms zu versteuern. (Finanzverwaltung)

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