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Berechnung der maßgebenden Lohnsumme bei Gewährung von Kurzarbeitergeld

Betriebsvermögen ist bei der Vererbung oder Schenkung nur steuerbegünstigt, wenn der Betrieb mindestens 7 Jahre fortgeführt wird. Dabei darf die maßgebliche Lohnsumme in dieser Zeit 650 % der durchschnittlichen Lohnsumme vor dem Übergang des Vermögens nicht unterschreiten. Erhält ein Unternehmer Kurzarbeitergeld von der Bundesagentur von Arbeit, das mit dem Lohn an die Arbeitnehmer weitergereicht wird, wird dies bei der Berechnung der maßgebenden Lohnsumme nicht abgezogen. Dies gilt auch für die Ermittlung der Ausgangslohnsumme. (Finanzministerium Baden-Württemberg)

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